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HEBVO bringt mehr Autonomie für Hochschulen in NRW

Die HEBVO – Hochschuleigenbau-Verordnung löst die bisherige Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Die bisherige Fassung auf Basis der Verordnung vom 20.4.2020 trat zum 7.9.2026 außer Kraft.

In weiten Teilen stimmt die HEBVO mit der Vorgängerverordnung textlich überein. Die neue Verordnung konkretisiert aber an einigen Punkten die bisherigen Paragraphen. So werden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, bauliche Stellungnahmen und Finanzierungsformen neu beschrieben. Über Paragraph 9 Absatz 4 Überlassungsvertrag erhalten die Hochschulen mehr Möglichkeiten zur Beauftragung externer Dritter. Diese dürfen nun auch für die Planung und Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen beauftragt werden.

Ergänzt wird zudem der Paragraph 3 zum Antrag der Hochschule. Hier wird der Umfang der notwendigen Unterlagen analog zum Prozess der Neuen Masterplanung des Landes NRW erweitert. Die HEBVO wird durch die Verwaltungsvorschrift zur HEBVO vom 28.8.2026 ergänzt. Die Verwaltungsvorschrift regelt die einzelnen Verfahrensschritte.

Weitere relevante Informationen finden Sie unter:

RECHT.NRW | Gesetz- u. Verordnungsblatt | Hochschuleigenbau-Verordnung – HEBVO
RECHT.NRW | Ministerialblatt | Verwaltungsvorschrift zur Hochschuleigenbau-Verordnung