Büroflächenbedarf
Anpassung der Maßgaben des Grundsatzentscheids der Landesregierung für nachhaltige und effiziente Raumnutzung
Im Erlass des MKW (Stabsstelle Hochschulbau) vom 08.09.2023 wird auf Teil 2 des Aufstellungserlasses für das Haushaltsjahr 2024 vom 2. März 2023 hingewiesen. Demnach sind die Ressorts der Landesregierung gehalten worden, grundsätzlich nur noch mit 80% der bisherigen Nutzungsflächen zur Büroarbeit gem. DIN 277 zu planen. Daraus folgt, dass nunmehr bei der Genehmigung von Raumprogrammen für neue Baumaßnahmen seitens des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft grundsätzlich maximal nur noch 80% desjenigen Büroflächenbedarfs anerkannt werden können, der sich nach dem Grundsatzentscheid ergeben würde.
Im Allgemeinen beziehen sich die Regelungen nur auf solche Maßnahmen für die noch ein Raumprogramm genehmigt werden muss. Außerdem gilt die zwingende Anpassung um 20 Prozent lediglich für Büroflächen im Bereich der Hochschulverwaltung (vgl. § 25 Hochschulgesetz NRW), nicht hingegen für Büroflächen in den Instituten (z.B. Professorenbüros) bzw. dem wissenschaftlichen, forschenden, lehrenden Bereich.
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Wissen von A-Z | B | Büroflächen – Berechnung in der Hochschulverwaltung