Novelle Bauordnung NRW
Norm oder Nichtnorm?
Neben den Genehmigungsprozessen, dem digitalen Bauantrag und vereinfachten Verfahren für weitere Bauwerke ist ein wesentlicher Punkt die Neuformulierung des §3. Der Wegfall der Formulierungen zur umfassenden Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bringt den am Bau tätigen neue Möglichkeiten, aber auch zusätzliche Haftungsrisiken, wie der letzte Absatz verdeutlicht.
Ganz ohne Regeln geht es in NRW dann aber auch nicht zu bei Planung und Bau. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, erlassen durch die oberste Bauaufsichtsbehörde, ist weiterhin zu beachten. Auch gelten weiterhin die Regeln für die Inverkehrbringung von Baustoffen (§19), bauaufsichtliche Zulassungen und Nachweise (§21-24).
Es ergeben sich aber mehr Möglichkeiten „abseits der Norm“ zu planen und zu bauen. Damit trägt der Gesetzgeber der Entwicklung im Bauwesen Rechnung, dass viele Produkte und Baupraktiken nur noch über regelsetzende Normung geregelt werden. Was dann zu mehr Eigenverantwortung führt, die in §3 geforderte allgemeine Gefahrenabwehr dauerhaft zu erfüllen. Das erfordert von allen am Bau beteiligten Personen mehr Absprachen und Vereinbarungen zu Planungs- und Ausführungsprozessen.
Achtung bei bestehenden und künftigen VOB-Vertragswerken, die nach dem 01.09.2026 weiter genutzt werden, sind die Normenverweise oder auch die anerkannten Regeln der Technik als Vertragsbestandteil über den Teil C weiter enthalten! Diese können, wenn man sich in der Planung abseits dieser Regeln bewegt, für den Bauprozess aus den Vertragswerken nicht einfach gelöscht werden.
Schwerwiegender ist das persönliche Haftungsrisiko, welches sich durch eine widersprüchliche Gesetzgebung ergibt! Denn auch ein Bundesgesetz widerspricht grundsätzlich der im Landesgesetz vorgenommenen Aussetzung der Anerkannten Regeln der Technik. Der § 319 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zum Straftatbestand der Baugefährdung fordert weiterhin explizit die Einhaltung, denn wer dagegen „verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Daher ist allen Baubeteiligten aus Eigeninteresse dringend zur Beachtung der Regeln oder sehr genauen Prüfung der Abweichung geraten, auch wenn die Landesbauordnung NRW diese Lockerung ermöglicht.
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)
Neue Regeln für Rettungswege
Eine sinnvolle Erleichterung gibt es im §33 für erdgeschossige, ebenerdige Nutzungseinheiten. Dort entfällt die Pflicht des zweiten Rettungsweges, wenn es einen direkten Ausgang ins Freie gibt. Strenger wird es bei Sonderbauten. Hier muss mit der Feuerwehr im Einzelfall abgestimmt werden, ob der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr genehmigt werden kann. Nur wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen, darf künftig noch so geplant werden.
Über den Dächern
Gem. §40 dürfen nun auf Dächern Leitungen über Brandwände (§ 30 Absatz 2) geführt werfen. Wenn diese den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 88 genügen. Dies dürfte einige Durchdringungen und Schachstellen im Bereich Dachtragwerk reduzieren und Wege vereinfachen.
Alle Änderungen in der Synopse
Wer sich im Detail über die Änderungen informieren möchte, kann sich über eine Synopse tiefer mit der Bauordnung beschäftigen. Die AKNW und die Ingenieurkammer-Bau NRW haben diese gemeinsam mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW erarbeitet und mit Erläuterungen zu den Anpassungen bereitgestellt.
Die digitale Synopse steht unter www.bauordnung.nrw zur Verfügung.