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Zum 1.1.2022 wird in NRW ein Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz eingeführt

In der Präambel des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz – FaNaG) sind die Ziele des Gesetzes wie folgt beschrieben:

„Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität im Land Nordrhein-Westfalen um damit einen Beitrag für eine insgesamt nachhaltige Mobilität zu leisten. Landesweit soll der Radverkehr so attraktiv werden, dass sich mehr Menschen im Alltag für das Rad entscheiden können. So soll ein Radverkehrsanteil von 25 Prozent im Modalsplit der Wege erreicht werden. Dazu kann auch der Radtourismus einen Beitrag leisten. Das Fahrrad soll sowohl als eigenständiges umwelt- und klimafreundliches Verkehrsmittel als auch als wesentlicher Bestandteil intermodaler Mobilitätsketten, …..“

In dem Gesetz sind diverse Themen – mit Verweis auf Förderprogramme – beschrieben, die auch für Hochschulen relevant sind. Hier sind vor allem Maßnahmen in Bezug auf den Radverkehr zu nennen. § 26  geht auf den Bau und die Förderung von Radabstellanlagen, Mobilstationen und Fahrradstationen ein. § 27  „Fahrradfreundlicher Arbeitgeber Land“ erläutert Rahmenbedingungen, mit denen Einrichtungen des Landes eine Vorbildfunktion als moderner, fahrradfreundlicher Arbeitgeber übernehmen sollen.

Das Gesetz finden Sie unter:

Nähere Informationen zum Klimaschutz (einschließlich einer Übersicht möglicher Förderprogrammen) finden Sie unter