Auf dieser Seite finden Sie ein Glossar mit Erläuterungen zu Begriffen der Bau-, bzw. Bauplanungsprozesse und des Gebäudemanagements an Hochschulen. Eine Kurzdefinition erläutert die Begriffe und verweist auf relevante und ausführliche Fachinformationen. Dabei werden neben allgemeingültigen Definitionen auch Begriffe aus dem Hochschulbau dargestellt. Verfahren und gesetzliche Rahmenbedingungen haben einen Fokus auf NRW–Bestimmungen.
Die Beschreibungen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter und Erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Glossar hat auch den Charakter eines Inhaltsverzeichnisses für die Internetseiten des KoBa NRW.
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Zum 1.1.2001 wurde der BLB NRW als Sondervermögen des Landes NRW errichtet. In der Folge wurden erstmals Mietverträge zwischen BLB NRW und den Hochschulen geschlossen.
Vor Abschluss der Mietverträge wurde am 13.3.2003 von den Hochschulen NRW und dem BLB NRW die 7 – Punkte Vereinbarung unterzeichnet. Die 7 – Punkte Vereinbarung enthält u.a. Regelungen zu folgenden Themen
- Durchführung von Baumaßnahmen im Rahmen von Berufungsverhandlungen
- Honorare und Mietzahlungen für Baumaßnahmen außerhalb von Berufungsverhandlungen
- Betreiberverantwortung
- Gebäudemanagement durch die Hochschulen
- Auflösung der Finanzierungstöpfe
- Kooperationsmodell / Hochschulstandortentwicklungsplanung
- Vereinfachung der Planungs- und Bauprozesse
Ausschließlich die Universitäten des Landes NRW haben 2004 eine Ergänzungsvereinbarung zu der 7 – Punkte Vereinbarung geschlossen.
Nicht nur im Bauwesen, auch im Hochschulalltag werden diverse Abkürzungen verwendet. Wesentliche Abkürzungen der Bau- und Hochschulwelt sind in einem Abkürzungsverzeichnis erläutert.
Die Hochschulen mieten nicht nur Gebäude vom BLB NRW an. Der Bedarf der Hochschulen an zusätzlichen Flächen für Lehre und Forschung, Verwaltung oder Spezialflächen kann auch über externe Anmietungen gedeckt werden. Dabei kann es sich um
- externe Anmietungen bestehender Flächen oder auch
- Anmietungen im Rahmen von ÖPP / PPP Projekten handeln, bei denen ein Investor für die Hochschule baut und die Flächen dann an die Hochschule vermietet.
Beide Anmietungsvarianten müssen in dem Verfahren zur Wirtschaftlichkeit von immobilienwirtschaftlichen Maßnahmen abgegrenzt und in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit betrachtet werden.
Für die Genehmigung und Finanzierung der Anmietungen aus Landesmitteln gelten zum Teil die gleichen, zum Teil andere Genehmigungs- und Finanzierungsverfahren wie für Neu- und Erweiterungsbauten.
Mietverträge mit externen Vermietern unterliegen den Bestimmungen des BGB. Dabei sind neben den vertraglichen Bestimmungen die Regelungen für Instandhaltung/-setzung, Nebenkostenabrechnungen, Mietereinbauten, Schönheitsreparaturen etc. zu beachten.
Asbest ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis herab zu 2 Mikrometern (1 Mikrometer entspricht einem Tausendstel Millimeter).
Bei Hochschulgebäuden, die zwischen 1960 und 1993 entstanden sind bzw. in denen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass Asbest als Baustoff in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF) zur Rissüberbrückung und Armierung zugemischt wurde. 1993 wurde Asbest verboten.
Die HAW haben 2019 in einer Arbeitsgruppe mit dem BLB NRW Rahmenbedingungen zum Umgang mit Asbest abgestimmt. Hierzu wurden Handlungsempfehlungen und arbeitsmedizinische Gutachten erstellt.
Barrierefreiheit und Inklusion haben an Hochschulen einen hohen Stellenwert. Dies gilt auch für die Barrierefreiheit der Bauten.
In der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung – BauO NRW 2018 – werden erstmalig in NRW über die Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)“ Normen für das barrierefreie Bauen bauaufsichtlich eingeführt.
Die BauO NRW und die Sonderbauverordnung – SBauVO – regeln, ob eine bauliche Anlage barrierefrei geplant werden muss. Die Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen“ (VV TB NRW), die DIN 18040-1 und die BauPrüfVO regeln, wie die Barrierefreiheit konkret erreicht wird bzw. welche Angaben zur Barrierefreiheit in den Bauvorlagen dargestellt werden müssen. Der Schwerpunkt liegt somit auf bauaufsichtlichen Schwerpunkten, die u.a. die Erstellung eines Barrierefrei-Konzeptes verlangen.
KoBa NRW geht auf den Seiten zur Barrierefreiheit auf rechtliche Rahmenbedingungen für Neubauten, Bestandsbauten und Sanierungen ein und stellt diverse Informationen, Arbeits- und Planungshilfen des Bundes, des Landes und des BLB NRW zur Realisierung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Bauten vor.
Ein Bauantrag muss gestellt werden, um eine Baugenehmigung für Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen / Umnutzungen zu erhalten. Ein Bauantrag darf nur von Personen eingereicht werden, die eine Bauvorlageberechtigung besitzen.
KoBa NRW erläutert unter Bauantrags- und -genehmigungsverfahren, die rechtlichen Grundlagen und Umsetzungsschritte.
Eine Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, wenn der Bauantrag (oder der Bauänderungs- oder Abbruchantrag) im Baugenehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wurde. Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit den Bauarbeiten (einschließlich des Erdaushubs) begonnen werden. Ein früherer Baubeginn ist nur zulässig, wenn eine Teilbaugenehmigung erteilt wird. Dies kann Bauvorhaben in der Startphase erheblich beschleunigen.
Bauherr ist, wer Baumaßnahmen verantwortlich initiiert, organisiert sowie Planung und Durchführung beauftragt, die Finanzierung sicherstellt und dabei die Entscheidungen für die Nutzungsphase hinsichtlich Nutzungsart und technischer Standards für den Betrieb trifft. (Bauherreneigenschaft).
Die Hochschulen haben grundsätzlich die Berechtigung, Bauherrin zu werden. Sofern sie Bauten auf Landesgrundstücken (in der Regel im Eigentum des BLB NRW) realisieren möchten, sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 8 HG (bekannt unter dem Begriff Bauherrenoptionenmodell) zu beachten.
Des Weiteren werden Hochschulbauten vom BLB NRW als Bauherr realisiert, aber auch öffentlich-private Partnerschaften sind denkbar.
Nach § 2 Absatz 8 HG soll Hochschulen auf Antrag die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit, der ihnen seitens des Landes oder der BLB NRW überlassenen Liegenschaften, zur Erfüllung ihrer Aufgaben übertragen werden. Die Übertragung kann dabei die Instandhaltung, die Sanierung und die Modernisierung von Bestandsbauten und die Einrichtung von Neubauten betreffen. Das Land hat dazu auf der Grundlage des § 2 Abs. 8 Satz 3 und 4 HG die Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2020 erlassen. In der Verordnung sind u.a. die Voraussetzung für die Antragstellung, Genehmigung, Versagung etc. geregelt.
Die Bauministerkonferenz (BMK) stellt – in der Regel jährlich aktualisiert – Orientierungswerte für Hochschulgebäude zur Verfügung, die als BMK Werte bezeichnet werden. Die Orientierungswerte sind arithmetische Mittelwerte aus abgerechneten staatlichen Neubaumaßnahmen. Die Anwendung für Kostenermittlungen ergibt grobe Orientierungskosten, bei denen berücksichtigt werden muss, dass aktuelle Entwicklungen (z.B. marktbedingte Preisanstiege, die oberhalb der Indexierung liegen) nicht berücksichtigt sind.
Das Land NRW legt bei der Berechnung von Baukosten für geplante Bauvorhaben die BMK Werte zugrunde. Für jede Baumaßnahme ist die Erforderlichkeit einer projektspezifischen Kostenanpassung zu untersuchen und mit dem MKW abzustimmen. Gleiches gilt für Risikozuschläge und Hochschulpersonal für die Betreuung der Bauvorhaben.
An Hochschulen werden Baukosten nach BMK Werten der Bauministerkonferenz berechnet. Außerhalb von Hochschulen dient der Baupreis-/kostenindex nach der BKI – Methode als Grundlage der Baukostenplanung. Hierzu gibt es als anerkanntes Reglungswerk die BKI-Bücher, die von den groben Werten in der Entwurfsphase bis hin zu Kostenkennwerten für Einzelpositionen Berechnungsgrundlagen bieten. Die BKI Werte dienen Planern und Architekten als Grundlage für detaillierte Baukostenermittlungen. Bei der Planung und Kalkulation von Bauprojekten kann es daher sinnvoll sein, nach Einstieg in die Leistungsphasen, eine zusätzliche Plausibilisierung der Baukosten nach BKI vorzunehmen. Im Planungsprozess werden sich (General-) Planer, Projektsteuerer etc. voraussichtlich an den BKI Werten orientieren.
Angesichts der drastisch steigenden Preise und Lieferengpässe für Baustoffe hatte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bereits am 21. Mai 2021 als Folge der Corona-Situation per Erlass Hinweise zur Anwendung von Stoffpreisklauseln für bestimmte Baustoffe herausgegeben. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, auf Preissteigerungen bei neuen und laufenden Vergabeverfahren zu reagieren und bei Vorliegen bestimmter, sehr eng gesetzter Grenzen Anpassungen in Verträgen vorzunehmen.
Durch die Ereignisse in der Ukraine sind die Preise vieler Baustoffe weiter gestiegen. Das Land NRW hat nunmehr die Regelungen – zunächst bis 30.6.2022 (Verlängerung wird erwartet) – auch für Landesbauten für anwendbar erklärt.
- Fachthemen | Bauen | Finanzierung und Baukosten | Aktuell: Baukostensteigerung
- Wissen | Gesetze | Bauen: Stichwort Baukostensteigerung
Bereits seit 2002 bilden baupolitische Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen die Grundlage für alle landeseigenen öffentlichen Bauvorhaben. Sie formulieren Vorgaben unter anderem zu Qualität, Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit. Die baupolitischen Ziele sind bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von immobilienwirtschaftlichen Maßnahmen sowohl vom BLB NRW als auch von Hochschulen zwingend in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einzubeziehen. Im Jahr 2021 wurden die baupolitischen Ziele in einem dialogorientierten Prozess unter Federführung des MHKBG NRW weiter entwickelt. Die Ergebnisse des Prozesses wurden in einem Baukulturbericht des Landes Nordrhein-Westfalen dokumentiert und werden in den Prozess zur Neufassung der Baupolitischen Ziele des Landes einfließen. (Stand 04/2022)
In Bebauungsplänen können die zur Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben bezüglich der Art der baulichen Nutzung wird in den Baugebieten festgelegt. Dies ist für die Nutzung der Grundstücke wichtig. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sieht z.B. (Auszug) die folgenden Baugebiete zur Festsetzung in Bebauungsplänen vor:
- Reine Wohngebiete (WR)
- Allgemeine Wohngebiete (WA)
- Besondere Wohngebiete (WB)
- Gewerbegebiete (GE)
- Industriegebiete (GI)
- Sonstige Sondergebiete (SO)
Flächen für Hochschulbauten werden in den Bebauungsplänen als SO – Baugebiet ausgewiesen. Rechtsgrundlage sind die §§ 1-15 BauNVO.
Nach dem NRW Verfahren zur Genehmigung und Finanzierung von Baumaßnahmen ist eine Bedarfsplanung Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Die Bedarfsplanung umfasst die Ziele (u.a. funktional, technisch, ökologisch, ökonomisch, zeitlich usw.), nimmt qualitative und quantitative Bedarfsangaben auf und analysiert diese.
Der BLB NRW hat hierzu eine Checkliste entwickelt, die auch bei Bauten der Hochschulen als Bauherrin angewandt werden kann.
Stand 03/2022 ist die Checkliste noch nicht endgültig abgestimmt. Sobald sie vom BLB NRW freigegeben wurde, wird sie unter Wissen | Dokumente eingestellt.
Die Mietverträge mit dem BLB NRW und die sogenannte 7 – Punkte Vereinbarung, die im Jahr 2000 zwischen dem BLB NRW und allen Hochschulen geschlossen wurde, enthält für Hochschulen die Möglichkeit, Berufungsbaumittel in Anspruch zu nehmen.
Berufungsbaumittel können für Bau-/Umbau – Maßnahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit Neuberufungen von Professor*innen anstehen. Hintergrund sind die in der Regel bei Neuberufungen notwendig werdende Modernisierungen von Lehr- und Forschungsbereichen und die damit verbundenen Herrichtungs- und Baumaßnahmen.
Das Budget steht dem BLB NRW zur Verfügung, dass für jede Hochschule Anteile berechnet. Diese können jeweils für drei Jahre rückwirkend bzw. im Vorgriff in Anspruch genommen werden.
Nach DIN EN ISO 19650-1 beschreibt die Bauwerksinformationsmodellierung (engl.: Building Information Modeling, BIM) die „Nutzung einer untereinander zur Verfügung gestellten digitalen Repräsentation eines Assets zur Unterstützung von Planungs-, Bau- und Betriebsprozessen als zuverlässige Entscheidungsgrundlage.“
Welchen Nutzen die Anwendung von BIM für Hochschulen hat, ist noch nicht hinreichend bewertet. KoBa NRW wird über die Entwicklung berichten und Hinweise und Tipps aufbauen.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ist das Immobilienunternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist Eigentümer der meisten Grundstücke und Gebäude des Landes. Diese bewirtschaftet und vermietet er an Landeseinrichtungen, -ministerien, -behörden und auch an Hochschulen. Der BLB NRW hat sieben Niederlassungen. Welche Hochschulen von den einzelnen Niederlassungen des BLB NRW betreut werden, einschließlich der Organigramme, finden Sie auf der KoBa NRW Netzwerk-Seite.
Das „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen“ (BNB) wurde bereits 2011 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verfahren eingeführt, um die Umsetzung der Ziele des „Leitfadens für Nachhaltiges Bauen“ des Bundes quantitativ bewerten zu können. Dieses Bewertungssystem zeichnet sich durch einen ganzheitlichen Ansatz aus, der die verschiedenen Lebenszyklusphasen von Gebäuden unter ökologischer, ökonomischer, soziokultureller Qualität und den technischen und prozessualen Aspekten betrachtet.
Im Herbst 2021 hat das Land NRW per Runderlass das BNB – Bewertungssystem für Landesbauten eingeführt. Im Erlass stellt die Landesregierung klar, dass das BNB auch auf Hochschulen Anwendung findet, um die baupolitischen Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen zu erreichen.
- Wissen | Gesetze | Runderlass BNB – Bewertungssystem für Landesbauten
- Fachthema Klimaschutz | Nachhaltiges Bauen (im Aufbau)
BORIS steht für Bodenrichtwertserver. BORIS-NRW ist das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen. Hier können Hochschulen, die Grundstücke für Bauten erwerben möchten, als Orientierung den Wert bzw. den Preis für das gewünschte Grundstück über eine interaktive Karte ermitteln.
Die Bruttogrundfläche – BGF – eines Gebäudes wird nach DIN 277 definiert und berechnet. Die Brutto-Grundfläche ist als die Summe aller Grundflächen und aller Grundrissebenen eines Bauwerks definiert. Sie umfasst auch die gesamten Außenmaße inklusive der Wände und der Wandaufbauten.
Zur Bemessung des Bedarfs für Büroflächen im Rahmen von Raumprogrammen im Hochschulbau findet der Grundsatzentscheid der Landesregierung zur effizienten und nachhaltigen Raumnutzung vom 26. April 2016 („Grundsatzentscheid“; MBl. NRW 2016, S. 444) Anwendung und setzt in diesem Bereich den grundsätzlich mit dem HIS-Kennwertverfahren zu ermittelnden Werten Grenzen.
Im Erlass des MKW (Stabsstelle Hochschulbau) vom 08.09.2023 wird auf folgendes hingewiesen: „Mit Teil 2 des Aufstellungserlasses für das Haushaltsjahr 2024 vom 2. März 2023 sind die Ressorts der Landesregierung gehalten worden, grundsätzlich nur noch mit 80% der bisherigen Nutzungsflächen zur Büroarbeit gem. DIN 277 zu planen. Daraus folgt, dass nunmehr bei der Genehmigung von Raumprogrammen für neue Baumaßnahmen seitens des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft grundsätzlich maximal nur noch 80% desjenigen Büroflächenbedarfs anerkannt werden können, der sich nach dem Grundsatzentscheid ergeben würde. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen möglich.“
Im Allgemeinen beziehen sich die Regelungen nur auf solche Maßnahmen für die noch ein Raumprogramm genehmigt werden muss. Außerdem gilt die zwingende Anpassung um 20 Prozent lediglich für Büroflächen im Bereich der Hochschulverwaltung (vgl. § 25 Hochschulgesetz NRW), nicht hingegen für Büroflächen in den Instituten (z.B. Professorenbüros) bzw. dem wissenschaftlichen, forschenden, lehrenden Bereich.
Ein Computer Aided Facility Management (CAFM) dient der Unterstützung der Aufgaben im Facility-/Gebäude – Management. Grundlage bilden Raumdatenbanken der verwalteten Gebäude und Liegenschaften mit Nutzungsart, Flächenangaben, Angaben zur Ausstattung usw.
Das CAFM-System und eine CAFM-Software unterstützen vor allem den technischen und infrastrukturellen Betrieb einer Liegenschaft durch ein Ticketsystem und weitere Module zur Unterstützung von Wartungs- und Instandhaltungsplanungen, Gebäudereinigung, Auftragsmanagement usw. Dabei stehen die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung / Digitalisierung von Arbeitsprozessen im Vordergrund.
Fachthema Bauen | Bauprozess | Bauantrags-/ genehmigungsverfahren
Bereits seit Jahren haben sich CAFM – Systeme zur Unterstützung des Gebäudemanagements etabliert. Darüber hinaus gibt es diverse digitale Schwerpunkte und Systeme, die im Gebäudebetrieb (z.B. Gebäudeleittechnik, digitale Schließsysteme) eingesetzt werden.
Aktuell stehen im Zentrum der Digitalisierung im Bauwesen die Themen:
- Building Information Modeling – BIM und
- Digitales Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des OZG – Onlinezugangsgesetz
Informationen zur Digitalisierung im Bauwesen, insbesondere der Entwicklungen im Rahmen BIM und OZG, sind im KoBa NRW noch im Aufbau.
Die DIN ist die Abkürzung für Deutsches Institut für Normung.
Zusammen mit Herstellern, dem Handel, Handwerk, Dienstleistungsunternehmen, Wissenschaftlern, Verbrauchern und Behörden werden Normen erarbeitet, die unter anderem dem Stand der Technik, der Qualitätssicherung, der Sicherheit und dem Umweltschutz dienen.
Das Institut stellt die DIN-Normen auch im Bereich des Bauwesens auf. Wesentliche DIN Normen für das Bauen sind z.B. die DIN 276 und DIN 277 oder die DIN 18040-1 für die Barrierefreiheit. Die DIN Normen sind nur in Auszügen frei zugänglich. In der Regel werden Bibliotheken der Hochschulen einen Zugriff auf die DIN Normen erworben haben.
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Öffentliche Einrichtungen sind zur Energieeinsparung verpflichtet (s. § 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen), um ihren Energieverbrauch zu reduzieren und effizienter zu gestalten.
Im Rahmen von Neu-, Ersatz- und Modernisierungsbauten, aber auch von Flächenerweiterung durch Anmietungen, werden Ersteinrichtungen erforderlich. Ob Ersteinrichtungen von fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen vom Bauherrn zu erbringen sind, wurde für Hochschulen in NRW im Rahmen einer sogenannten Schnittstellenliste abgrenzt, die insbesondere bei Bauten durch den BLB NRW relevant ist.
Zur Finanzierung von Ersteinrichtungen im Sinne von Ausstattungsgegenständen können Ersteinrichtungsmittel beantragt werden. Ergänzend können Anträge für (Forschungs-) Großgeräte und Mittel für die Grundausstattung im Bereich Netz-/IT-Infrastruktur und Medientechnik gestellt werden, die in NRW vorab von der DFG begutachtet werden.
Die Bauministerkonferenz hat auf der Grundlage des 35. Rahmenplanes für Hochschulbau Kostenricht‐ und ‐kennwerte für Hochschul‐ und Forschungsgebäude festgelegt. Die aus dem Jahr 2012 stammenden Richtwerte sind – ohne Preisanpassung – nach wie vor Grundlage für die Berechnung der Ersteinrichtung der Hochschulen.
HIS HE hat erläuternde Publikationen für Ersteinrichtungen veröffentlicht, die Hintergründe erläutern.
Flächenbedarfsberechnungen werden an Hochschulen grundsätzlich nach dem HIS – Kennwertverfahren ermittelt. Hierfür gibt es für Universitäten, HAW und KMH eigene Modelle, die u.a. die Personalzahlen, die Drittmittel, Studienangebote und Sondertatbestände berücksichtigen und für die Lehr- und Forschungsbereiche Flächenkennwerte festlegen. Zur Berechnung hat die HIS excelbasierte Rechentools entwickelt. Der FM erwartet zur Genehmigung von Flächen immer eine Berechnung auf der Grundlage der HIS Kennwerte. Einzelberechnungen, die von Hochschulen oder externen Beratungsfirmen entwickelt wurden, müssen durch einen Vergleich zu dem HIS Kennwertverfahren plausibilisiert und bei Abweichungen erläutert werden.
Sobald eine Flächenbedarfsberechnung für eine Hochschule erstellt wurde, kann in Abgleich zu den vorhandenen Flächen eine Flächenbilanz erstellt werden, insbesondere um zusätzliche Flächenbedarfe nachzuweisen.
Idealerweise betrachtet die Flächenbilanz für Raumprogramme und Flächenerweiterungen neben der Gesamtbilanz auch die Flächenbilanz in Hinblick auf Organisations-, Lehr- und Forschungsbereiche sowie Raumarten.
Hierzu wird das KoBa NRW – möglichst in Abstimmung mit dem MKW – Dokumente und Musterbeschreibungen entwickeln.
- Fachthema Bauen | Flächenbedarf/ -management | Flächenbilanz
- Wissen | Dokumente | KoBa Flächenbilanz (noch im Aufbau)
Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) wird angegeben, welche Funktion die Bauleistung erfüllen soll. Die Bewerber_innen erhalten im Rahmen des Vergabeverfahrens damit lediglich Rahmenbedingungen und Zielvorgaben für die Angebotsabgabe.
Funktionalausschreibungen bieten Flexibilität für Auftraggeber_innen und Bewerber_innen. Dieser Ansatz kann innovative Lösungen hervorbringen, stellt durch die freiere Gestaltung aber auch erhöhte Anforderungen an die Ausschreibung und die Angebotserstellung.
Durch die Förderung von Forschungsbauten soll die erfolgreiche Teilnahme der deutschen Hochschulen am nationalen und internationalen Wettbewerb in der Forschung verbessert werden. Die formale Entscheidung über die Aufnahme der Forschungsbauten in die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder trifft die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) auf Empfehlung des Wissenschaftsrates (WR). Der Bund trägt die Hälfte der Projektkosten. Landesmittel werden aus dem Mietbudget des Landes (MAB, ehemals Mietliste) getragen.
Bislang wurden ausschließlich Universitäten finanziert. Die aktuelle Förderphase läuft bis 2025. Die Frist zur Einreichung von Projektskizzen endete am 28.2.2022.
- Wissen | Dokumente | Leitfaden zur Begutachtung von Forschungsbauten – gültig ab Förderphase 2021 –
- Wissen | Gesetze| Forschungsbauten gemäß Art. 91 – Förderphase 2025
Als Gebäudeautomation (GA) bezeichnet man die Gesamtheit von Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen in Gebäuden. Sie ist damit ein wichtiger Bestandteil des technischen Facilitymanagements. Ziel ist es, Funktionsabläufe und Gewerke übergreifend selbstständig (automatisch), nach vorgegebenen Einstellwerten (Parametern) durchzuführen oder deren Bedienung bzw. Überwachung zu vereinfachen.
Die Geschossflächenzahl – kurz GFZ – bestimmt, wie hoch das Verhältnis der gesamten Fläche aller Vollgeschosse (Außenmaße des Gebäudes) zur Gesamtfläche des Grundstücks sein darf. Bauordnungsrechtlich kann die GFZ im Bebauungsplan festgesetzt sein, die im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist. Obliegt das planbare Grundstück keinem Bebauungsplan, so kann die GFZ unterschiedlich ausfallen. Bis Juni 2021 galt der GFZ-Wert als Obergrenze, nun wird die Zahl als Orientierungswert angesehen, d.h. die Gemeinden können in Bestandssituation auch von dem festgesetzten Wert abweichen. Dies bedarf einer Begründung und der entsprechenden Darstellung im Bebauungsplan.
Sofern Hochschulen auf Grundstücken des BLB NRW eine Baumaßnahme in eigener Verantwortung (als Bauherr, Investorenmodell, PPP-Modell) errichten, kommt in der Regel kein Grundstückserwerb vom BLB NRW in Betracht.
Der BLB NRW ist jedoch gehalten, den Hochschulen derartige Grundstücke durch Abschluss eines Gestattungsvertrages zu überlassen.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft – DFG – begutachtet bzw. fördert Großgeräte für Lehre und Forschung. Dabei wird grundsätzlich unterschieden in
- Großgeräte für die Lehre
- Forschungsgroßgeräte
Im Rahmen der Ersteinrichtung von Ersatz- (Neu-)bauten, Erweiterungsbauten können Großgeräteförderungen beantragt werden, die ggf. auch außerhalb der DFG – Verfahren aus Ersteinrichtungsmitteln finanziert werden.
Ergänzend können – ebenfalls mit Begutachtung der DFG
- Kosten für die IT- und Netz-Infrastruktur einschließlich der Medientechnik
im Rahmen der Ersteinrichtung finanziert werden. Unter dem Fachthema Bauen | Ersteinrichtungskosten wird näher auf die Förderung von Großgeräten im Rahmen der Ersteinrichtung eingegangen. Die Informationen zur Förderung von Großgeräte finden Sie auf den Seiten der DFG bzw. häufig auch in Informationssystemen der Hochschulen.
Die Grundflächenzahl – kurz GRZ – beschreibt das Verhältnis der Grundfläche eines Gebäudes und weiterer anrechenbarer Flächen zur Grundstücksfläche. Bauordnungsrechtlich kann die GRZ im Bebauungsplan festgesetzt sein, die im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist. Obliegt das planbare Grundstück keinem Bebauungsplan, so kann die GRZ unterschiedlich ausfallen. In dichtbesiedelten Gebieten kann der Wert fast 1 (fast vollständige Überbauung) erreichen, in ländlichen Strukturen oder Randbereichen ist die GRZ deutlich geringer – meist zwischen 0,3 – 0,6 – anzusetzen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann darüber Auskunft erteilen.
Die Grundlagenermittlung beschreibt die erste Leistungsphase der HOAI. Grundsätzlich werden in dieser Vorstufe Inhalte der Aufgabenstellung, durch Vorgaben des/der Bauherr*in und der Bedarfsplanung, geklärt, der Umfang der zu erwartenden Leistungen ermittelt und die Voraussetzungen der Umsetzbarkeit – durch frühzeitige Einbringung fachlich Beteiligter- analysiert. Dabei werden sowohl technische als auch wirtschaftliche Belange zu Grunde gelegt. Eine frühzeitige Ortsbesichtigung der Beteiligten kann erste Fragestellungen klären. Die Ergebnisse der Grundlagenermittlung sollten präzise dokumentiert werden, um möglichst viel Transparenz im Bauablauf zu ermöglichen und eine konkrete Zielsetzung zu definieren.
Bei Bauprojekten mit dem BLB NRW wird der Grundstückserwerb über den BLB NRW geregelt. Die Kosten werden zu Lasten des Mietausgabenbudgets beantragt und mit der Miete berechnet.
Bei Bauvorhaben, bei denen die Hochschule ein Grundstück erwirbt, wird zur Ermittlung von Grundstückskosten empfohlen, über BORIS – dem Bodenrichtwertserver des Landes NRW – die Kosten zu berechnen. Bei einem Erwerb von städtischen Grundstücken ist in der Regel davon auszugehen, dass diese auf der BORIS – Grundlage bzw. eingeholten Verkehrswertgutachten Angebote unterbreiten. Es wird wenig Verhandlungsspielraum bestehen, da Städte und Kommunen gehalten sind, ihr Eigentum zum vollen Wert zu veräußern.
Grundstücke werden bei der Berechnung der Baukosten der Kostengruppe 100 zugeordnet.
Die HWFVO enthält die NRW – Grundlagen für die Vergabe von Aufträgen (einschließlich Vergabe von Bauleistungen).
HIS HE berät Hochschulen in diversen strat. Hochschulplanungsthemen. Im Schwerpunkt Bauen stehen Fragen der Bedarfsplanung und der Campusentwicklung sowie das Thema Arbeitsschutz im Vordergrund. HIS HE übernimmt Aufträge für Hochschulen, aber auch für Landesregierungen und hat u.a. für die Hochschulen in NRW im Auftrag des MKW NRW das HIS –Kennwertverfahren entwickelt.
Das HIS Kennwertverfahren ist ein Berechnungsmodell für Flächenbedarfe der Hochschulen und wird vom FM als Grundlage für die Anerkennung von Flächenberechnungen/- bilanzen vorausgesetzt.
Grundlage für das HIS Kennwertverfahren ist das von HIS HE im Auftrag des Landes NRW bereits 2005 zunächst für die Universitäten entwickelte Flächenberechnungsverfahren für Lehr- und Forschungseinheiten. Das Verfahren wurde 2008 auf die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes NRW ausgeweitet und um Berechnungsverfahren für Hochschulverwaltungen, Mensen und Hochschulbibliotheken ergänzt. 2018 wurde auch ein Kennwertverfahren für Kunst- und Musikhochschulen entwickelt.
Durch die Entwicklung in Studium und Lehre, der Auswirkungen der Digitalisierung, aber auch geänderte Finanzierungsarten, mit Auswirkungen auf die dem Kennwertverfahren zugrunde liegenden Parametern, werden in einigen Themenfeldern Weiterentwicklungspotenziale des HIS Kennwertverfahrens gesehen. 2022 soll das Verfahren im Auftrag des MKW NRW von der HIS HE weiter entwickelt werden. Hieran wird das MKW die Hochschulen und KoBa NRW in Arbeitsgruppen beteiligen.
Mit dem Hochschulmodernisierungsprogramm (HMoP) hat das Land 2009 insgesamt fünf Milliarden Euro zusätzliche Mittel für Hochschulen und Universitätskliniken bereit gestellt. Die Mittel verteilten sich auf (Ersatz-) Neubauten der Hochschulen, Baumaßnahmen an Universitätskliniken sowie Mittel für die Sanierung und Modernisierung der Hochschullandschaft. Das HMoP ist abgeschlossen. Neue Maßnahmen werden nicht gefördert. Nachfolgeprogramm des HMoP ist das Hochschulbaukonsolidierungsprogramm – HKoP -.
Die strategischen Entscheidungen für die Standortentwicklung leiten sich aus den Zielen der Hochschulentwicklungspläne – HEP – ab, werden aber in der Regel über ein eigenes Planungsinstrument, der Hochschulstandortentwicklungsplanung – HSEP – konkretisiert. Für den Aufbau gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Schwerpunkte der HSEP hängen von den hochschulpolitischen Entwicklungen, der Bausubtanz und Zielen der Hochschule ab.
Das MKW NRW hat dem KoBa NRW eine Mustergliederung zur Verfügung gestellt. Weitere Abstimmungen zur Standardisierung von baulichen Planungsdokumenten (HSEP, Raumprogramme, Flächendarstellen, -bilanzen) sollen sukzessive folgen, um zum einen den Hochschulen Handlungshilfen zur Verfügung zu stellen, zum anderen die Bewertungs- und Genehmigungsverfahren durch das MKW NRW zu erleichtern.
- Fachthema Bauen | Strategisches Baumanagement | HSEP
- Wissen | Dokumente | MKW – Mustergliederung HSEP
Am 17.11.2021 wurde die Hochschulvereinbarung 2026 zwischen der Landesregierung und den Hochschulen des Landes NRW unterzeichnet.
In Ziffer III – Leistungen des Landes – sind folgende Vereinbarungen mit Relevanz für bau- und gebäudebezogene Ausgaben festgelegt:
- Die Änderungen der Mieten gemäß § 3 Abs. 2 der Mietverträge mit dem BLB werden berücksichtigt (Titel 685 10 UT 4).
D.h. die Anpassung der BLB NRW Mieten wird unverändert fortgeführt.
- Sach-und Investitionsmittel werden jährlich um 3% erhöht (Titel 685 10 UT 6 und UT 7, Titel 894 10, TG 65).
Damit werden die Bewirtschaftungsausgaben erstmals jährlich um 3 % angepasst, wobei jeder Hochschule freigestellt ist, wie sie im Rahmen der Wirtschaftsplanung die (erhöhten) Zuschüsse verteilt.
- Die Investitionsmittel (Titel 894 10) werden für alle Hochschulen gemeinsam ab dem Jahr 2025 um 40 Mio. Euro erhöht.
Einblicke in vorherige Hochschulvereinbarungen und die Entwicklung der Hochschulverträge, Fonds etc. bietet das KoFi NRW.
Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Das Land NRW hat in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes für NRW festgelegt, dass bis zum Jahr 2040 Klimaneutralität erreicht werden soll.
KoBa NRW hat Förderprogramme ermittelt, informiert über rechtliche Rahmenbedingungen und wird Hinweise und Tipps zu Energiestandards im Bauen geben.
Die 17 Partnerhochschulen des KoBa NRW haben 2021 eine Kooperationsvereinbarung zur Gründung und zum Aufbau des KoBa NRW unterzeichnet. Neben Zielen, Aufgaben und Leistungen werden Organisation und Finanzierung geregelt. Das KoBa NRW wird als Modellversuch zunächst bis Ende 2025 eingerichtet.
Durch das Kunst am Bau Programm sollen bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen wieder regelmäßig Kunst-und Bau-Projekte realisiert werden. Ziel ist es, durch die Verbindung von Kunst und Bau die Baukultur des Landes Nordrhein-Westfalen sichtbar und nachhaltig zu stärken, Künstlerinnen und Künstler zu fördern und ihren Arbeiten öffentlichen Raum zur Wahrnehmung zu geben.
Hierzu hat das Land NRW am 7.12.2021 eine „Richtlinie für Kunst und Bau bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ bekannt gegeben.
Das MHKBG NRW beantwortet Rückfragen zur Anwendung der Richtlinie für Kunst und Bau bei herausgehobenen Baumaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen.
E-Mail Adresse: kunstundbau@mhkbg.nrw.de
Die Ladesäulenverordnung (LSV) hat das Ziel, den Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe wie die E-Mobilität umzusetzen. Der Gesetzgeber trägt so dazu bei die CO2-Emissionen zu senken. die Luftqualität zu verbessern und Lärm in bestimmten Gebieten zu reduzieren. Die LSV besagt, dass eine einfache Handbhabung bei der Anwendung und Anmeldung an den Ladesäulen gegeben sein muss und vor allem ein flächendeckender Ausbau gefördert werden soll. Der Pflichtenkatalog bezieht sich nur auf öffentlich zugängliche Ladepunkte. Diese Begrifflichkeit muss dementsprechend geklärt sein.
Weitere Ausführungen finden Sie hier in der gutachterlichen Stellungnahme und auf dieser KoBa-Seite.
Zur Erstellung von Variantenvergleichen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen immobilienwirtschaftlicher Maßnahmen hat das Land NRW ein Landesrechenmodell entwickeln lassen. Das LRM bildet verschiedene Realisierungs- und Beschaffungsvarianten ab und vergleicht diese. Dabei werden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Risikobewertungen, Nutzwertanalysen usw. betrachtet.
Das LRM ist ein excel-basiertes Rechentool, das um ein Handbuch ergänzt wird. Das LRM kann kostenfrei über die NRW Bank bezogen werden, die für das Land NRW Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Variantenvergleiche durchführt.
Sofern Bauvorhaben der Hochschulen aus Mittel des Landes NRW finanziert werden sollen, erfolgt dies im Rahmen des Mietausgabenbudgets (MAB) des Landes. Dieses Verfahren hat die sogenannte „Mietliste“ bzw. das „Mietlistenverfahren“ abgelöst. Zur Umsetzung des MAB – Verfahrens hat das FM NRW 2021 in einem MAB – Verfahrensleitfaden Rahmenbedingungen festgelegt. Das MKW erhält aus den MAB – Gesamtmitteln ein eigenes Budget und kann für Baumaßnahmen der Hochschulen (einschließlich Instandsetzungsmitteln) Prioritäten festlegen.
Mit der neuen Masterplanung sollen die Bauprozesse von der Standortentwicklungsplanung, über Gebäudebewertungen bis hin zur konkreten Maßnahmenplanung in einem integralen Prozess miteinander verzahnt werden, um die Prozesse zu beschleunigen. Derzeit wird das neue Modell in Vorprojekten geplant. Erste Informationen sowie das Konzeptpapier des Landes zur Masterplanung – Stand 02/2024 – finden Sie unter:
Über die Mietliste bzw. das Mietlistenverfahren wurden bis 2020 Bauvorhaben der Hochschulen finanziert. Die Mietliste wurde durch das MAB-Verfahren zur Mietausgabenbudgetierung abgelöst.
Auf der Grundlage der 7-Punkte Vereinbarung haben die Hochschulen 2003/ 2004 Mietverträge mit dem BLB NRW geschlossen. Der Hauptmietvertrag hat bis heute Bestand. Änderungen der Verträge werden über Mietvertragsergänzungen (MVE) geschlossen.
Wesentliche Grundlagen und Regelungen des Hauptmietvertrages sind die Bewirtschaftungs- und Betriebskosten, Instandsetzung und Instandhaltung, Schönheitsreparaturen usw.
Eine AG „Mietverträge“ arbeitet derzeit gemeinsam mit dem BLB NRW (Stand 01/2022) an einer Weiterentwicklung der diversen Vertragsmuster für Mietvertragsergänzungen. Mit den Ergebnissen ist bis Ende des III. QU 2022 zu rechnen. KoBa NRW wird über die Ergebnisse berichten.
- Fachthema Recht | (Miet) Verträge
- Wissen | Dokumente | Muster-Mietverträge (verfügbar: voraussichtlich III. QU 2022)
Der Bund fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative sowohl strategische als auch investive Klimaschutzmaßnahmen. Viele der angebotenen Programme, die sich vorrangig an Kommunen richten, sind auch für Hochschulen geöffnet.
KoBa NRW hat Programmschwerpunkte mit Fördermöglichkeiten für Hochschulen ausgearbeitet.
Für Bauprojekte mit dem BLB NRW wurde der Bauprozess zwischen Hochschulen und BLB NRW in einem „Projektleitfaden Hochschule und BLB NRW“ vereinbart.
Der Leitfaden geht detailliert darauf ein
- welche Inhalte die Leistungsphasen haben
- mit welchen Meilensteinen sie abgeschlossen werden
- welche Rollen/Aufgaben BLB NRW und Hochschulen in den Prozessphasen haben
Dabei wurde eine Projektphase 0 eingeführt, da der Projektplanung eine besondere Bedeutung zukommt.
Als Meilensteine gelten die Erstellung von
- Nutzersollvereinbarungen
- Planungssollvereinbarungen
- Bausollvereinbarungen
Nähere Informationen
- Fachthema Bauen | Bauprozess | Projektleitfaden BLB NRW – Hochschulen
- Wissen | Dokumente | Projektleitfaden Hochschulen und BLB NRW
Raumlisten enthalten auf der Grundlage der DIN 277 Flächeninformationen zu Anzahl, Nutzung, m² usw. Raumlisten mit wesentlichen Grundangaben sind zunächst Bestandteil der Raumprogramme. Im Rahmen des Bauprozesses werden Raumlisten durch Raumarten / -profile ergänzt. Nähere Angaben zum Aufbau und der Bedeutung der Raumlisten für Bauplanungen/-prozesse enthält der Projektleitfaden zwischen Hochschulen und dem BLB NRW.
- Fachthema Bauen | Strategisches Baumanagement | Raumprogramme
- Wissen | Gesetze | Erlass Projektleitfaden
Ein Raumprogramm konkretisiert auf der Grundlage von HEP und HSEP konkrete Neubau- und Erweiterungsbaumaßnahmen. Ein vom FM genehmigtes Raumprogramm ist Grundvoraussetzung für eine Maßnahme und den Einstieg in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach dem MAB Leitfaden. Hiernach ist das genehmigte Raumprogramm auch Grundlage für den Start in die Bedarfsplanung.
Angesichts der drastisch steigenden Preise und Lieferengpässe für Baustoffe hatte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bereits am 21. Mai 2021 als Folge der Corona-Situation per Erlass Hinweise zur Anwendung von Stoffpreisklauseln für bestimmte Baustoffe herausgegeben. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, auf Preissteigerungen bei neuen und laufenden Vergabeverfahren zu reagieren und bei Vorliegen bestimmter, sehr eng gesetzter Grenzen Anpassungen in Verträgen vorzunehmen.
Durch die Ereignisse in der Ukraine sind die Preise vieler Baustoffe weiter gestiegen. Das Land NRW hat nunmehr die Regelungen – zunächst bis 30.6.2022 (Verlängerung wird erwartet) – auch für Landesbauten für anwendbar erklärt.
- Fachthemen | Bauen | Finanzierung und Baukosten | Aktuell: Baukostensteigerung
- Wissen | Gesetze | Bauen: Stichwort Baukostensteigerung
Nach Einreichung eines Bauantrages kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden.
Zu diesem Zeitpunkt müssen alle für den Teilbau relevanten Prüfungen vorgenommen sein und die Stellungnahmen Bauamtsintern die betroffenen Ämter beteiligt worden sein.
Grundsätzlich kann durch die Teilbaugenehmigung und den vorzeitigen Beginn Bauzeit eingespart werden. In der abschließenden Baugenehmigung können jedoch zusätzliche Anforderungen an die bereits begonnenen Bauteile gestellt werden. Wenn hierauf reagiert werden muss, kann dies unter Umständen zu einer Verzögerung und Verteuerung des Vorhabens führen. (Rechtsgrundlage § 76 BauO NRW 2018)
Das Land NRW hat bereits 2008 mit RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr Empfehlungen für das Planen, Bauen und Betreiben von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben, die regelmäßig aktualisiert und veröffentlich werden.
• Fachthema Gebäudemanagement | Technische Gebäudeausrüstung
Die TGA-Empfehlungen Nordrhein-Westfalen dienen dazu, die Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung in den von Dienststellen und Einrichtungen, Hochschulen, Universitätsklinika, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes genutzten, landeseigenen oder angemieteten Gebäuden funktionsgerecht, sicher, wirtschaftlich, energiesparend und umweltschonend zu planen, zu bauen und zu betreiben. Eine aktuelle Übersicht der jeweils geltenden Empfehlungen: Liste TGA-Empfehlungen NRW (PDF, 1,29 MB)
Ein Variantenvergleich für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen umfasst die Beschaffungsvarianten zur Deckung von Flächenbedarfen (u.a. Neu-/Erweiterungsbauten, Anmietungen, ÖPP/PPP) sowie notwendiger Sanierungen.
Der Variantenvergleich umfasst dabei die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung inkl. Risikobewertung, die Nutzwertanalyse sowie die Kosten-Nutzen-Bewertung und ist Teil des in NRW in dem Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen – WB-Leitfaden – vorgeschriebenen Verfahrens zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Das Land NRW hat im Jahr 2021 auf der Grundlage des § 7 LHO einen Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen veröffentlicht. Die Anwendung des Leitfadens ist für Bauvorhaben des BLB NRW und der Hochschulen – auch bei Anwendung des Bauherrenmodells – verbindlich. Kern des Leitfadens ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die im Rahmen von Variantenvergleichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verlangt. Hierfür wurde ein Landesverfahren festgelegt.
Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist nach dem in NRW geltenden Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen – WB – Leitfaden die systematische Untersuchung zur Überprüfung einer immobilienwirtschaftlichen Maßnahme (Baumaßnahme / Anmietung / Sanierung) auf Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Realisierungs- und Beschaffungsvarianten, Risikobewertungen, Nutzwertanalysen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und einer Kosten-Nutzen-Bewertung.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung umfasst nach den VV zu § 7 LHO NRW sowohl die Analyse der Ausgangslage, des Handlungsbedarfs, der Kosten-Nutzen-Relation. Im Sinne des WB-Leitfadens ist die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ein methodischer Teilschritt, der ausschließlich auf monetäre Faktoren ausgerichtet ist. Übergreifende Aspekte und die systematische Gesamtbetrachtung werden der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zugeordnet.